OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.03.2003
3 UF 277/02
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 ; ZPO § 621e ; ZPO § 629a ; BGB § 1587c ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 319
Vorinstanzen:
AG Usingen, vom 30.08.2002

Zur Aufhebung und Zurückverweisung von FGG-Sachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 3 UF 277/02

DRsp Nr. 2003/8025

Zur Aufhebung und Zurückverweisung von FGG -Sachen

»In FGG -Verfahren bedarf es zur Aufhebung und Zurückverweisung nicht des Antrags nach § 538 Abs. 2 ZPO

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 2 ; ZPO § 621e ; ZPO § 629a ; BGB § 1587c ;

Entscheidungsgründe:

Den am 7. 10. 2000 zugestellten Antrag, die am 28. 5. 1993 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden, hatte das Amtsgericht am 19. 1. 2001 abgewiesen, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Mit Einzelrichterurteil des Senats vom 8. 6. 2001 - 3 UF 45/01 ist die Sache zur Scheidung der Ehe im Verbund mit der amtswegigen Folgesache Versorgungsausgleich und Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat mit dem angefochtenen Urteil unter Kostenaufhebung die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Zu Lasten der Versicherungsanwartschaften der Antragsgegnerin, die bereits Altersrente bezieht, hat es mtl. 35,55 EUR übertragen und das Vorbringen der Antragsgegnerin zu den Voraussetzungen des § 1587c BGB als unsubstantiiert erachtet. Wechselseitige Anträge zur Folgesache Güterrecht hat es abgetrennt.

Gegen die ihr am 2. 10. 2002 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin am 30. 10. 2002 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 2. 1. 2003 am 20. 12. 2002 begründet hat.