Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Familiengerichts, die im Verhandlungstermin vom 03. November 2005 zunächst bewilligte Prozesskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu widerrufen, ist nicht zu beanstanden.
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