I
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückgewiesen.
II
Die gem. § 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der Beklagte, der nach Zustellung der Klage und des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.07.2005 die Klage anerkannt hat, hat sich mit diesem Anerkenntnis nicht mehr gegen die Klage verteidigt, so dass ihm grundsätzlich Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung nicht zu bewilligen ist (vgl Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rz 25).
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