Zur Umgehung der Entziehung der Vermögenssorge gemäß § 1666 BGB als letztes Mittel
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.04.2005 - Aktenzeichen 5 UF 317/04
DRsp Nr. 2005/9137
Zur Umgehung der Entziehung der Vermögenssorge gemäß § 1666BGB als letztes Mittel
»Die Entziehung der Vermögenssorge gemäß § 1666BGB durch den Richter kommt bei einer Gefährdung von Vermögensinteressen nur als letztes Mittel in Betracht, wenn Maßnahmen gemäß § 1667BGB nicht mehr ausreichen. Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtspfleger bereits bei jeder denkbaren Vermögensgefährdung einen "erheblichen Interessengegensatz" im Sinne von § 1796BGB annimmt und gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB eingreift.«