OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.01.2007 20 W 24/07
Normen:
FGG § 46 Abs. 2 S. 1 ; FGG § 65 a Abs. 1 S. 1 ; RPflG § 14 Abs. 1 S. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 44 XVII KUH 1560/06
Zur Vorlage eines Abgabestreites durch einen Rechtspfleger
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 20 W 24/07
DRsp Nr. 2007/7096
Zur Vorlage eines Abgabestreites durch einen Rechtspfleger
»In Betreuungsverfahren obliegt die Vorlage eines Abgabestreites nicht dem Rechtspfleger, sondern ist dem Richter vorbehalten.«
Normenkette:
FGG § 46 Abs. 2 S. 1 ; FGG § 65 a Abs. 1 S. 1 ; RPflG § 14 Abs. 1 S. 4 ;
Entscheidungsgründe:
Zwar ist der Senat zur Entscheidung zuständig, weil die am Abgabestreit beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen hessischen Landgerichtsbezirken liegen ( §§ 65 a Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 2 S. 1 FGG).
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