Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit den §§ 11 Abs. 1, 20 Nr. 4 lit. c RPflG statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 2. Dezember letzten Jahres (Bl. 33 PKH-Beiheft) - dem des Weiteren eingelegten Rechtsmittel gegen die unselbständigen, zum Teil auch entbehrlichen Nichtabhilfe-Beschlüsse vom 28.02.2005 (Bl. 51/51 Rs. PKH-Beiheft) kommt per se keine rechtliche Bedeutung zu - hat in der Sache keinen Erfolg.