OLG Bamberg - Beschluss vom 11.03.2024
2 UF 37/24 e
Normen:
FamFG § 7; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Obernburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 487/23

Zurückweisung des Antrags eines Ergänzungspflegers auf Hinzuziehung als Beteiligter in einem Verfahren wegen des elterlichen Sorgerechts

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2024 - Aktenzeichen 2 UF 37/24 e

DRsp Nr. 2024/3778

Zurückweisung des Antrags eines Ergänzungspflegers auf Hinzuziehung als Beteiligter in einem Verfahren wegen des elterlichen Sorgerechts

1. Durch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft wird das Jugendamt ebenso wie durch deren Ablehnung nicht in eigenen Rechten betroffen. Das Jugendamt ist daher in diesen Verfahren kein Beteiligter iSv § 7 Abs. 2 FamFG. 2. Eine förmliche Beteiligung eines mit der Führung der Ergänzungspflegschaft (oder Vormundschaft) gem. § 55 SGB VIII Beauftragten in eigener Person - also unabhängig vom bestellten Ergänzungspfleger (oder Vormund) - in einem Kindschaftsverfahren der elterlichen Sorge kommt nicht in Betracht.

Tenor

Der Antrag des Ergänzungspflegers auf Hinzuziehung als Beteiligter wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 7; BGB § 1666;

Gründe

Mit Beschluss vom 16.01.2024, berichtigt durch Beschluss vom 17.01.2024, hat das Familiengericht der Kindsmutter und dem Kindsvater Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen, Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Landratsamt ... - Amt für Jugend und Familie - zum Ergänzungspfleger unter Übertragung der entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge bestimmt. Sowohl Kindsmutter als auch Kindsvater wenden sich mit jeweils eingelegter Beschwerde gegen den Teilentzug ihrer Rechte.