OVG Sachsen - Beschluss vom 11.01.2023
5 D 32/22
Normen:
UVG § 1 Abs. 1; BGB § 1773;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 828/20

Zurückweisung des Antrags eines im Haushalt seines alleinstehenden Vormunds lebenden Klägers auf Prozesskostenhilfe für ein Verfahren hinsichtlich der Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

OVG Sachsen, Beschluss vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 5 D 32/22

DRsp Nr. 2023/15954

Zurückweisung des Antrags eines im Haushalt seines alleinstehenden Vormunds lebenden Klägers auf Prozesskostenhilfe für ein Verfahren hinsichtlich der Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. Juni 2022 - 4 K 828/20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1; BGB § 1773;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. Juni 2022 hat keinen Erfolg. In diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz begehrt.