OLG Hamm - Beschluss vom 08.12.2020
4 WF 192/20
Normen:
FamFG § 6 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; FamFG § 44 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 48 Abs. 2; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 100/14

Zurückweisung eines AblehnungsgesuchsVerwerfung einer AnhörungsrügeZurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 4 WF 192/20

DRsp Nr. 2021/1364

Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs Verwerfung einer Anhörungsrüge Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 04.11.2020 wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge des Kindesvaters gegen den Senatsbeschluss vom 03.11.2020 wird verworfen.

Der Antrag des Kindesvaters vom 04.11.2020 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Anträge des Kindesvaters vom 04.11.2020 und 24.11.2020 auf Gewährung von Akteneinsicht werden zurückgewiesen.

Der Antrag des Kindesvaters auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 03.11.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kindesvater zur Last.

Der Verfahrenswert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 6 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; FamFG § 44 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 48 Abs. 2; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.