OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.01.2024
6 WF 8/24
Normen:
RVG Nr. 3201 VV;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 415
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 529/21
AG Dieburg, vom 23.09.2021

Zurückweisung seines Antrags auf Rückfestsetzung eines auf einen später aufgehobenen Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlten Betrags

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.01.2024 - Aktenzeichen 6 WF 8/24

DRsp Nr. 2024/2963

Zurückweisung seines Antrags auf Rückfestsetzung eines auf einen später aufgehobenen Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlten Betrags

Eine Rückfestsetzung von Kosten ist nach §§ 103, 104 i. V. m. § 91 Abs. 4 ZPO zulässig. Zu den Kosten des Rechtsstreits zählen hiernach auch solche Kosten, die die obsiegende Partei während des Rechtsstreits an die unterlegene Partei geleistet hat. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind Einwände materiell-rechtlicher Art grundsätzlich unbeachtlich.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Im Wege der Rückfestsetzung wird der von der Antragstellerin an den Antragsgegner aufgrund seiner Zahlung auf den aufgehobenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.01.2022 zu erstattende Betrag auf 343,01 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2023 festgesetzt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG Nr. 3201 VV;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Rückfestsetzung eines auf einen später aufgehobenen Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlten Betrags.