OLG Rostock - Beschluss vom 22.05.2007
3 UH 7/07
Normen:
FGG § 43b Abs. 2 Satz 1, 2 ; AdWirkG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; AdWirkG § 5 Abs. 2 ; BGB §§ 1767 ff. ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 174
OLGReport-Rostock 2008, 62
Vorinstanzen:
AG Ribnitz-Damgarten,

Zuständigkeitskonzentration inländischer Adoptionsverfahren unter Anwendung ausländischer Sachvorschriften

OLG Rostock, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 3 UH 7/07

DRsp Nr. 2007/18625

Zuständigkeitskonzentration inländischer Adoptionsverfahren unter Anwendung ausländischer Sachvorschriften

Die Zuständigkeitskonzentration für inländische Adoptionsverfahren, bei denen ausländische Sachvorschriften anzuwenden sind, greift nur bei Verfahren ein, in denen ein Minderjähriger adoptiert werden soll.

Normenkette:

FGG § 43b Abs. 2 Satz 1, 2 ; AdWirkG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; AdWirkG § 5 Abs. 2 ; BGB §§ 1767 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit notarieller Urkunde vom 21.12.2006 beantragten die Anzunehmende und der Annehmende B. K. den Ausspruch der Annahme als Kind im Wege der Adoption durch das Gericht. Diesen Antrag richteten die Beteiligten an das Amtsgericht Rostock. Die Anzunehmende ist armenische Staatsbürgerin, der Annehmende ist Deutscher.