OLG Nürnberg - Beschluß vom 15.04.1999
11 WF 412/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1379
FuR 1999, 475
NJW-RR 1999, 1450
Vorinstanzen:
AG Fürth - 201 F 1143/98 ,

Zustimmung zur Namensänderung durch nichtsorgeberechtigten Elternteil

OLG Nürnberg, Beschluß vom 15.04.1999 - Aktenzeichen 11 WF 412/99

DRsp Nr. 1999/7985

Zustimmung zur Namensänderung durch nichtsorgeberechtigten Elternteil

»Zu den Voraussetzungen, unter denen die Ersetzung der Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils zur Namensänderung des Kindes "zum Wohl des Kindes erforderlich" ist.«

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der am 03.03.1989 geborene Sohn der Beteiligten B und S, deren Ehe rechtskräftig geschieden ist. Die elterliche Sorge für den Antragsteller wurde der Mutter übertragen.

Die Mutter ist seit 25.07.1997 wieder verheiratet. Sie führt als Ehenamen den Namen ihres zweiten Mannes.

Die Mutter des Antragstellers, ihr Ehemann und der Antragsteller wollen, daß sie alle drei den gleichen Familiennamen führen. Der Vater hat sein Einverständnis zur Namensänderung nicht gegeben.

Auf Antrag des Antragstellers wurde durch Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 02.12.1998 die Einwilligung des Vaters in die Namensänderung ersetzt. Gegen diesen am 04.12.1998 zugestellten Beschluß hat der Vater des Antragstellers mit Schreiben vom 08.12.1998, eingegangen beim Amtsgericht Fürth am 10.12.1998 "Erinnerung (Beschwerde)" eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht.

II.

Die sofortige Beschwerde des Vaters des Antragstellers (§§ 53 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG), ist zulässig (§ 22 Abs. 1 FGG), aber nicht begründet.