I.
Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 04.05.2001 (Bl. 71 d.A.) zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 30.04.2001 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621 a Abs. 1, 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 516, 519 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Denn zu Recht hat das Amtsgericht Dessau gemäß den §§
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