OLG Naumburg - Beschluss vom 02.08.2001
14 UF 85/01
Normen:
HausratsVO § 1 § 3 Abs. 1 § 3 § 2 § 15 § 13 Abs. 1 § 20 § 21 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 721 Abs. 1 § 114 § 621 a Abs. 1 S. 1 ; KostO § 1 § 131 Abs. 1 Nr. 1 § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 2 S. 1 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 672
OLGReport-Naumburg 2002, 44
Vorinstanzen:
AG Dessau, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 67/01

Zuweisung ehelicher Wohnung - unbillige Härte - strenge Anforderungen - Abwendung unerträglicher Belastung

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 14 UF 85/01

DRsp Nr. 2001/13726

Zuweisung ehelicher Wohnung - unbillige Härte - strenge Anforderungen - Abwendung unerträglicher Belastung

»An die Annahme einer unbilligen Härte sind strenge Anforderungen zu stellen, da in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition des Ehegatten eingegriffen werden soll. Die Zuweisung an den anderen Ehegatten ist nur zulässig, wenn dies dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden, die ihn außergewöhnlich beeinträchtigen würde.«

Normenkette:

HausratsVO § 1 § 3 Abs. 1 § 3 § 2 § 15 § 13 Abs. 1 § 20 § 21 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 721 Abs. 1 § 114 § 621 a Abs. 1 S. 1 ; KostO § 1 § 131 Abs. 1 Nr. 1 § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 2 S. 1 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 04.05.2001 (Bl. 71 d.A.) zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 30.04.2001 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621 a Abs. 1, 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 516, 519 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Denn zu Recht hat das Amtsgericht Dessau gemäß den §§ 1, 3 Abs. 1 HausratsVO dem Antragsteller die eheliche Wohnung, bestehend aus dem auf dem Grundstück L. Straße 40 a, D., befindlichen Einfamilienhaus, zur alleinigen Nutzung zugewiesen.