OLG Hamm - Beschluss vom 04.03.2024
4 WF 26/24
Normen:
FamFG § 35 Abs. 1; FamFG § 220 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 04.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 373/23

Erhebung eines Zwangsgeldes wegen Nichtbeibringung von versorgungsrechtlichen Informationen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2024 - Aktenzeichen 4 WF 26/24

DRsp Nr. 2024/5388

Erhebung eines Zwangsgeldes wegen Nichtbeibringung von versorgungsrechtlichen Informationen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung

1. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nur dann zulässig, wenn die gerichtliche Anordnung, die zwangsweise durchgesetzt werden soll, einen vollstreckbaren Inhalt hat. Dazu muss die verlangte Auskunft, insbesondere beim Versorgungsausgleich, hinreichend bestimmt sein. 2. Die bloße Auflage, bestimmte vom Versorgungsträger mitgeteilte Fehlzeiten "aufzuklären", lässt demgegenüber nicht hinreichend deutlich erkennen, welche konkreten Auskünfte vom Beteiligten verlangt werden.

Tenor

I. Die Sache wird auf den Senat übertragen (§ 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).

II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.01.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 04.01.2024 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gerichtskosten für das Vollstreckungsverfahren in erster Instanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 1; FamFG § 220 Abs. 3;

Gründe

Die Antragstellerin stellte im März 2023 einen Antrag auf Scheidung der Ehe und Durchführung des Versorgungsausgleichs.