1.1 Gesetzliche Grundlagen

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Dem Grundgedanken der Ehe als Versorgungsgemeinschaft entspricht es, dass die Ehegatten an den während der Ehe geschaffenen Vermögenswerten bei Auflösung der Ehe gleichmäßig beteiligt werden (BVerfG, FamRZ 2006, 1000; BGH, FamRZ 2009, 205). Hinsichtlich der für die Versorgung im Alter oder bei Erwerbsminderung geschaffenen Vermögenswerte in Form von Anrechten (Anwartschaften) auf Rentenzahlungen usw. erfolgt dies durch den VA. Er besitzt wie auch der Zugewinnausgleich rein vermögensrechtlichen Charakter, ist aber lex speciales zum allgemeinen Vermögensrecht (§ 2 Abs. 4 VersAusglG). Insbesondere ist der VA nicht als Belohnung für das eheliche Zusammenleben oder gar eheliches oder nacheheliches Treueverhalten zu verstehen (BVerfG, FamRZ 2003, 1173; OLG Brandenburg, NJW 2013, 177; OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2006, 479).

Der VA will eine möglichst weitgehende eigenständige Sicherung des Ehegatten nach der Ehescheidung erreichen. Dem Ausgleichsberechtigten steht die Hälfte jedes einzelnen ehezeitlichen Anrechts des Ausgleichspflichtigen zu (sog. Ausgleichswert; § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Er soll diesen Ausgleichswert in einer Art erhalten, dass ihm der Wert unabhängig von einer eventuellen Einflussnahme des Ausgleichspflichtigen bis hin zu dessen Versterben zusteht.

Zu den bis zum 31.08.2009 für den VA maßgebenden Gesetzen (§§ 1587a-1587p BGB, , , §§ 53b-53g bzw. §§ ff. , , ferner auch ) siehe auch Teil .