15.1 Zahlungspflicht als Ausgleich für Schaffung von Versorgungsanrechten

Autor: Götsche

Bei der externen Teilung nach §§ 14 ff. VersAusglG wird zugunsten des Ausgleichsberechtigten und zu Lasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen in Höhe der Hälfte des Ausgleichswerts ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger (Zielversorgungsträger) als dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht des Ausgleichspflichtigen besteht, begründet (§ 14 Abs. 1 VersAusglG). Zwischen den beiden beteiligten Versorgungsträgern muss dafür ein Ausgleich geschaffen werden. Dies geschieht durch Auferlegung einer Kapitalzahlungspflicht (vgl. § 14 Abs. 4 VersAusglG).

§ 14 Abs. 4 VersAusglG schafft die materiell-rechtliche, § 222 Abs. 3 FamFG die verfahrensrechtliche Grundlage dafür, dass der Zielversorgungsträger für die Schaffung von Versorgungsanrechten des Ausgleichsberechtigten einen wirtschaftlichen Ausgleich erhält. Der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen hat bei einer externen Teilung den erforderlichen Kapitalbetrag an den aufnehmenden Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten zu zahlen. § 14 Abs. 4 VersAusglG bildet dafür die Anspruchsgrundlage. Das Familiengericht setzt diesen Betrag in der Endentscheidung zum VA fest222 Abs. 3 FamFG). Dies gilt auch beim Ausgleich fondsgebundener Anrechte (BGH, Beschl. v. 07.08.2013 - XII ZB 552/12, FamRZ 2013, 1635; OLG Saarbrücken v. 24.07.2014 - 9 UF 29/14, FamRZ 2015, 324; OLG Bremen, Beschl. v. 09.07.2014 - 4 UF 66/14, FF 2014, 375).