19.6.2 Voraussetzungen der ausnahmsweisen Einbeziehung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG

Autor: Götsche

Die Unbilligkeit setzt regelmäßig voraus, dass

die ausländischen Anrechte innerhalb der Ehezeit erworben sind; nicht ehezeitlich erworbene ausländische Anrechte der Ehegatten unterfallen nicht dem Anwendungsbereich von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG und können folglich auch keine "Ausgleichssperre" nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auslösen (BGH v. 19.05.2021 - XII ZB 190/18, FamRZ 2021, 1609);

die ausländischen Anrechte verfestigt sind; eine ausländische betriebliche Pensionszusage ist aber nicht bereits deshalb wegen fehlender Verfestigung als nicht ausgleichsreif i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG anzusehen, weil dem Arbeitgeber in bestimmten Härtefällen die Möglichkeit eröffnet ist, die erteilte Versorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs oder nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage zu kürzen oder aufzuheben (BGH v. 05.05.2021 - XII ZB 381/20, FamRZ 2021, 1280);

die ausländischen Anrechte einen hohen Ausgleichswert besitzen (OLG Brandenburg v. 30.05.2013 - 10 UF 45/11, FamRZ 2014, 311; OLG Karlsruhe v. 06.06.2012 - 18 UF 293/10, FamRZ 2013, 41);

der hinsichtlich der ausländischen Anrechte ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits Anrechte mit einem nicht geringen Ausgleichswert besitzt, für die er ausgleichspflichtig ist;

die Gefahr einer mangelnden Realisierung des schuldrechtlichen Ausgleichs besteht.

Gesamtbilanz aller Versorgungen