3.2 Ausländische Ehegatten

Autor: Götsche

Der VA setzt nicht voraus, dass beide Ehegatten Deutsche sind.

Rechtslage am 01.09.2009

Bei Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 01.09.2009 unterliegt der VA dem Recht, nach dem die Ehe nach deutschem IPR zu scheiden ist oder hätte geschieden werden müssen (Scheidungsstatut, Art. 17 Abs. 4 EGBGB). Abzustellen ist auf das nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB anzuwendende Recht, selbst wenn das Familiengericht fälschlicherweise ein anderes Scheidungsstatut angenommen hat (OLG Celle, FamRZ 2007, 1566).