LG Stuttgart - Beschluß vom 10.04.1984 (2 T 242/84) - DRsp Nr. 1996/23400
LG Stuttgart, Beschluß vom 10.04.1984 - Aktenzeichen 2 T 242/84
DRsp Nr. 1996/23400
Führt ein rechtskräftiger und unanfechtbarer deutscher Adoptionsbeschluß, durch den die Annahme eines Kindes durch ein deutsch-niederländisches Ehepaar ausgesprochen wird, entgegen dem § 56eFGG nur die deutschen Adoptionsvorschriften als Gesetzesvorschriften, auf die sich die Annahme gründet, an, so kann der Standesbeamte nicht über § 45PStG eine erneute gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen, ob auch die niederländischen Vorschriften im Randvermerk zum Geburtseintrag einzutragen sind.