VGH Bayern - Beschluß vom 31.01.1994 (10 CS 93.2882) - DRsp Nr. 1995/2502
VGH Bayern, Beschluß vom 31.01.1994 - Aktenzeichen 10 CS 93.2882
DRsp Nr. 1995/2502
Auch ein ausländischer nichtehelicher Vater kann grundsätzlich den Schutz des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2GG beanspruchen, wenn er mit dem Kind und der Mutter zusammenlebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung gegeben sind. Aus Art. 6GG können sich dann aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen für den Ausländer ergeben, wenn die familiären Beziehungen als Lebensgemeinschaft und nicht als bloße Begegnungsgemeinschaft ausgestaltet sind.
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