AG Bochum - Urteil vom 25.01.1994 (60 F 8/94) - DRsp Nr. 1995/2222
AG Bochum, Urteil vom 25.01.1994 - Aktenzeichen 60 F 8/94
DRsp Nr. 1995/2222
Hat ein Ehegatte ohne die nach § 1365BGB erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten ein Rechtsgeschäft über sein Vermögen geschlossen, so kann der andere Ehegatte, jedenfalls dann, wenn die Forderung auf Zugewinnausgleich verjährt ist, seine sich aus der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ergebenden Rechte nicht mehr gem. § 1368BGB gegen den Dritten gerichtlich geltend machen.