Hinweise von Adlerstein:
Die Entscheidung behandelt die für die Praxis wichtige Frage des Umfanges, in welchem Art.
Es mag hinnehmbar sein, daß das Gericht noch auf dem Boden des Wortlauts der Heilungsvorschrift nicht nur Verträge, sondern auch einseitige Gestaltungsrechte, die formwidrig vorgenommen wurden, in Art.
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