LG Ravensburg - Beschluß vom 23.02.1994 (2 T 338/93) - DRsp Nr. 1995/2174
LG Ravensburg, Beschluß vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 2 T 338/93
DRsp Nr. 1995/2174
1. Bei der Bemessung der Vergütung für einen Berufsbetreuer sind neben dem Zeitaufwand auch die anteiligen Bürokosten und die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. 2. Eine gesonderte Vergütung der Mehrwertsteuer kann jedoch auch nach §§ 25 Abs. 2BRAGO, 8 Abs. 1 Nr. 3ZSEG nicht verlangt werden.