OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2007
4 E 1153/06
Normen:
BAföG § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BAföG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 943
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 757/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2007 (4 E 1153/06) - DRsp Nr. 2008/2769

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 4 E 1153/06

DRsp Nr. 2008/2769

»Zur Berücksichtigung eines behaupteten (verdeckten) Treuhandverhältnisses im Rahmen der Anfechtung einer Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen nicht angegebenen Vermögens.«

Normenkette:

BAföG § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BAföG § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

Das VG hat - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, indem es die beiden den Kläger als Inhaber ausweisenden Sparkonten als dessen Vermögen i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu den nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkten behandelt hat.

Der Senat geht nicht davon aus, dass die vorgenannten Guthaben vom Kläger zugunsten seiner Mutter lediglich treuhänderisch verwaltet worden sind, was das VG unterstellt hat, weil es nach seinem Lösungsansatz nicht darauf ankam, ob tatsächlich ein - verdecktes - Treuhandverhältnis bestanden hat.