Das Landgericht Paderborn erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin mit Zustimmung der anderen Partei gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung
an das - Familiengericht-
Amtsgericht Paderborn.
Das Amtsgericht Paderborn ist für den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ausschließlich sachlich zuständig.
Nach § 23a Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG fallen alle Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts.
Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Amtsgerichte - anders als nach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des FamFG -Reform-Gesetz zum 01.09.2009 und der damit einhergehenden Einführung des sog. "Großen Familiengerichts" - auch für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts zuständig sein (BT-Drucks. 16/6308, S. 263; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.05.2010 - 4 W 6/10, NJW 2010, 3173).
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