§ 1 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 1 GVG (Unabhängigkeit der Richter)

§ 1 (Unabhängigkeit der Richter)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.