(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf das im 7. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bezeichnete Wasser für den menschlichen Gebrauch.(2) Diese Verordnung gilt nicht für1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,2. Wasser, das Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes ist,3. Schwimm- und Badebeckenwasser,4. Wasser, das sich in Fließrichtung hinter einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung eines endständig an die Trinkwasserinstallation angeschlossenen wasserführenden Apparats befindet, der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasserinstallation ist, und5. Wasser, für dessen Verwendung eine Genehmigung nach § 3 a Absatz 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung erteilt worden ist.(3)
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