§ 1 ZertVerwV
Stand: 02.12.2021
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§ 1 ZertVerwV Gegenstand der Prüfung

§ 1 Gegenstand der Prüfung

ZertVerwV ( Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung )

1Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26 a Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes sind die in Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete. 2Hinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen rechtliche Grundlagen (Nummer 2), kaufmännische Grundlagen (Nummer 3) und technische Grundlagen (Nummer 4) sind vertiefte Kenntnisse, hinsichtlich derjenigen aus dem Themenbereich Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Nummer 1) lediglich Grundkenntnisse erforderlich.