§ 105 BGB
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 1 Geschäftsfähigkeit

§ 105 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung

§ 105 BGB
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 1 Geschäftsfähigkeit

§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.