§ 11 BetrVG
FNA: 801-7
Fassung vom: 25.09.2001
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 248 vom 19.07.2024

§ 11 BetrVG Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.