§ 11 TrinkwV
Stand: 20.06.2023
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Abschnitt 3 Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen

§ 11 TrinkwV Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen

§ 11 Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen

TrinkwV ( Trinkwasserverordnung )

(1) 1Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen: 1. die Errichtung der Wasserversorgungsanlage, 2. die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage, 3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann, Die Anzeige hat in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, im Fall von Satz 1 Nummer 4 spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts und im Fall von Satz 1 Nummer 5 innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung zu erfolgen. Abweichend von Satz 2 hat die Anzeige in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 5 unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände zu erfolgen, wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der in Satz 2 für diese Fälle jeweils genannten Fristen erfolgt.