§ 117 b EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften

§ 117 b EnWG Verwaltungsvorschriften

§ 117 b Verwaltungsvorschriften

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43 d sowie 43 f und 43 g, insbesondere über 1. die Vorbereitung des Verfahrens, 2. den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit, 3. die Festlegung des Prüfungsrahmens, 4. den Inhalt und die Form der Planunterlagen, 5. die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen, 6. die Durchführung des Anhörungsverfahrens, 7. die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren, 8. die Beteiligung anderer Behörden und 9. die Bekanntgabe der Entscheidung.