§ 13 TrinkwV
Stand: 20.06.2023
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Abschnitt 4 Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen

§ 13 TrinkwV Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen

§ 13 Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen

TrinkwV ( Trinkwasserverordnung )

(1) 1Wasserversorgungsanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass sie mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Sie sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben. (2) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat sicherzustellen, dass bei ihrer Errichtung und Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die 1. den allgemeinen Anforderungen nach § 14 entsprechen und 2. den Bewertungsgrundlagen nach § 15, sofern vorhanden, entsprechen. (3) Wasserversorgungsanlagen dürfen nur dann mit einer Nichttrinkwasseranlage verbunden werden, wenn die Wasserversorgungsanlagen mit einer Sicherungseinrichtung ausgestattet sind, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. (4) Ist neben einer Wasserversorgungsanlage eine Nichttrinkwasseranlage vorhanden, hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, dass 1. die Leitungen der Wasserversorgungsanlage und die Leitungen der Nichttrinkwasseranlage dauerhaft und unverwechselbar nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gekennzeichnet sind, 2. die Stellen zur Entnahme von Wasser aus der Nichttrinkwasseranlage dauerhaft dahingehend gekennzeichnet sind, dass es sich nicht um Trinkwasser handelt, und