§ 13 WoGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes
Kapitel 4 Einkommen

§ 13 WoGG Gesamteinkommen

§ 13 Gesamteinkommen

WoGG ( Wohngeldgesetz )

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17 a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). (2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.