§ 14 a BImSchG
FNA: 2129-8
Fassung vom: 17.05.2013
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau, BGBl. I Nr. 58 vom 24.02.2025

§ 14 a BImSchG Vereinfachte Klageerhebung

§ 14 a Vereinfachte Klageerhebung

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

Der Antragsteller kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht entschieden ist, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.