§ 14 MessEG
Stand: 27.01.2024
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes, BGBl. I Nr. 26
Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt
Unterabschnitt 2 Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 14 MessEG Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden

§ 14 Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden

MessEG ( Mess- und Eichgesetz )

(1) 1Zur Bewertung, ob Messgeräte mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen, dürfen auch Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die entweder nach Absatz 2 einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde oder nach Absatz 3 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, sofern die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Konformitätsbewertungen unter Beachtung des § 15 Absatz 2 bis 7 und 9 nachgewiesen ist. 2Entsprechende Nachweise sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen. 3Die Tätigkeit der Konformitätsbewertung muss organisatorisch eindeutig getrennt von den sonstigen Aufgaben der Behörde erfolgen. 4Die Regelungen der §§ 19 bis 21 sind auf diese Stellen entsprechend anzuwenden. (2)