§ 16 TrinkwV
Stand: 20.06.2023
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Abschnitt 4 Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen

§ 16 TrinkwV Konformitätsvermutung

§ 16 Konformitätsvermutung

TrinkwV ( Trinkwasserverordnung )

Es wird vermutet, dass die für ein Produkt verwendeten Werkstoffe und Materialien den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den allgemeinen Anforderungen an die Werkstoffe und Materialien nach § 14 und den durch das Umweltbundesamt festgelegten Bewertungsgrundlagen nach § 15 entsprechen, wenn dies durch ein Zertifikat eines für die Zertifizierung von Produkten in der Trinkwasserversorgung akkreditierten Zertifizierers bestätigt wird.