§ 17 MessEG
Stand: 27.01.2024
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes, BGBl. I Nr. 26
Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt
Unterabschnitt 2 Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 17 MessEG Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle

§ 17 Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle

MessEG ( Mess- und Eichgesetz )

(1) Betrifft die Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle die Bewertung von Messgeräten, die vom Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen ist, so ist die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung innerhalb der folgenden Fristen weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben: 1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde vorliegt. (2)