§ 18 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 18 VwGO (Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs)

§ 18 (Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. 2§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.