(1) 1Kapitalkosten sind die Kosten, die sich aus der Inanspruchnahme der im Finanzierungsplan ausgewiesenen Finanzierungsmittel ergeben, namentlich die Zinsen. 2Zu den Kapitalkosten gehören die Eigenkapitalkosten und die Fremdkapitalkosten. (2) Leistungen aus Nebenverträgen, namentlich aus dem Abschluß von Personenversicherungen, dürfen als Kapitalkosten auch dann nicht angesetzt werden, wenn der Nebenvertrag der Beschaffung von Finanzierungsmitteln oder sonst dem Bauvorhaben gedient hat. (3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der Ansatz von Kapitalkosten unzulässig. (4) Tilgungen dürfen als Kapitalkosten nur nach § 22 angesetzt werden. (5)
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|