§ 2 TrinkwV
Stand: 20.06.2023
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2 TrinkwV Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

TrinkwV ( Trinkwasserverordnung )

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. "Trinkwasser" Wasser für den menschlichen Gebrauch, das im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, ungeachtet seines Aggregatzustands und ungeachtet dessen, ob es auf Leitungswegen, durch Wassertransport-Fahrzeuge, aus Trinkwasserspeichern, auf Meeresbauwerken oder an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bereitgestellt wird und a) für folgende Zwecke bestimmt ist: aa) zum Trinken, bb) zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken, cc) zur Körperpflege und -reinigung, dd) zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, ee) zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, oder ff) zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken oder b) in Lebensmittelunternehmen verwendet wird zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind; 2. "Wasserversorgungsanlagen":