§ 2 WoGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Teil 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung

§ 2 WoGG Wohnraum

§ 2 Wohnraum

WoGG ( Wohngeldgesetz )

Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.