§ 20 TrinkwV
Stand: 20.06.2023
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Abschnitt 5 Aufbereitung

§ 20 TrinkwV Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

§ 20 Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

TrinkwV ( Trinkwasserverordnung )

(1) 1Das Umweltbundesamt führt eine Liste der zulässigen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren (Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren). 2Es macht die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt und veröffentlicht sie im Internet. (2) In der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren legt das Umweltbundesamt Folgendes fest: 1. in Bezug auf die Aufbereitungsstoffe Anforderungen an a) die Reinheit, b) die konkreten Verwendungszwecke, für die sie jeweils ausschließlich eingesetzt werden dürfen, c) die maximal zulässige Dosierung, d) die konkreten zulässigen Höchstkonzentrationen von Restmengen und Reaktionsprodukten, die im Trinkwasser verbleiben, e) die nach Abschluss der Desinfektion im Trinkwasser erforderliche Mindestkonzentration und zulässige Höchstkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderen Desinfektionsmitteln und f) die sonstigen Einsatzbedingungen sowie 2. in Bezug auf die Desinfektionsverfahren die Einsatzbedingungen, bei deren Einhaltung a) eine hinreichende Wirksamkeit gewährleistet ist und b) keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen,