§ 21 VDG
Stand: 18.07.2017
zuletzt geändert durch:
eIDAS-Durchführungsgesetz, BGBl. I S. 2745
Teil 5 Schlussvorschriften

§ 21 VDG Übergangsvorschrift

§ 21 Übergangsvorschrift

VDG ( Vertrauensdienstegesetz )

1Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate im Sinne von § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes ausgestellt haben, dürfen diese qualifizierten Zertifikate als qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter für qualifizierte Zertifikate nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 weiterhin in ihrem Zertifikatsverzeichnis führen. 2Sie dürfen weiter alle in diesem Zusammenhang mit ihren Kunden vereinbarten Dienste anbieten, insbesondere einen Widerrufsdienst. 3§ 16 Absatz 1 gilt entsprechend. 4Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 16 Absatz 1 des Signaturgesetzes ausgestellten Zertifikate werden mit Ablauf des 14. November 2018 gesperrt.