§ 23 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 23 VwGO (Ablehnungsrecht)

§ 23 (Ablehnungsrecht)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen 1. Geistliche und Religionsdiener, 2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, 3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, 5. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, 6. Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben. (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.