§ 3 a EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 3 a EnWG Verhältnis zum Eisenbahnrecht

§ 3 a Verhältnis zum Eisenbahnrecht

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.