§ 3 MessEG
Stand: 27.01.2024
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes, BGBl. I Nr. 26
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 3 MessEG Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen

§ 3 Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen

MessEG ( Mess- und Eichgesetz )

Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind ferner folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden: 1. anerkennende Stelle ist die Stelle, die einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestattet, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen, 2. Bauart eines Messgeräts ist die endgültige Ausführung eines Exemplars des betreffenden Messgerätetyps, 3. EG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgeräten zur EG-Ersteichung, 4. EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Messgeräts mit der zugelassenen Bauart oder den Bestimmungen der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28. 4. 2009, S. 7) oder den auf diese Richtlinie gestützten Einzelrichtlinien, 5. Eichung ist jede behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden sind, das Messgerät im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks und unter den entsprechenden Verwendungsbedingungen für eine weitere Eichfrist zu verwenden,