§ 34 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 34 GNotKG Wertgebühren

§ 34 Wertgebühren

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B. (2) 1Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2Sie erhöht sich bei einem

Geschäftswert bis … Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro in Tabelle A um … Euro in Tabelle B um … Euro
2 000 500 21,00 4,00
10 000 1 000 22,50 6,00
25 000 3 000 30,50 8,00
50 000 5 000 40,50 10,00
200 000 15 000 140,00 27,00
500 000 30 000 210,00 50,00
über 500 000 50 000 210,00
5 000 000 50 000 80,00
10 000 000 200 000 130,00
20 000 000 250 000 150,00
30 000 000 500 000 280,00
über 30 000 000 1 000 000 120,00

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (4)