(1) Europäischen Einrichtungen wird 1. die von dem Unternehmer für eine Leistung gesetzlich geschuldete und von der Einrichtung gezahlte Steuer sowie 2. die von der Einrichtung nach § 13 b Absatz 5 geschuldete und von ihr entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, sofern die Leistung nicht von der Steuer befreit werden kann. (2) Europäische Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem
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