§ 4 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 4 GNotKG Auftrag an einen Notar

§ 4 Auftrag an einen Notar

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.